Beratungsangebote

Auf diesen Seiten findet ihr eine kurze Übersicht und Informationen zu verschiedenen Themenfeldern, die uns bei den Beratungsgesprächen oft begegnen und euch vielleicht eine kleine Hilfe vorab geben können.

Wir beraten euch gern zu allen Problemlangen des Lebens und helfen wo wir können. Zögert also bitte nicht, uns anzusprechen. Wir haben immer ein offenes Ohr für euch und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Nutzt dazu bitte am besten die Öffnungszeiten des Fanhauses, versucht es außerhalb der Öffnungszeiten einfach mal telefonisch, schickt uns eine Mail oder sprecht uns rund um die Heim- und Auswärtsspiele an.

Wir freuen uns auf euch!

Arbeitsstunden

Das Fanprojekt Dresden e.V., als gemeinnütziger Verein und Träger der freien Jugendhilfe, bietet die Möglichkeit soziale Arbeitsstunden abzuleisten.

Solltet Ihr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und es daraufhin zu einer Verhandlung vor Gericht kommen, dann kann Euch der Richter das Ableisten von gemeinnützigen Arbeitsstunden aufgeben. Die Höhe der Stundenzahl richtet sich nach der Schwere der Tat. Bereits im Vorfeld der Verhandlung könnt Ihr auf freiwilliger Basis mit Unterstützung des Interventions- und Präventionsprojekts (IPP) Arbeitsstunden ableisten. Damit zeigt Ihr dem Gericht, dass Ihr Euren Fehler einseht. Dann entscheidet das Gericht manchmal sogar eine Einstellung des Verfahrens.

Arbeitsstunden könnt Ihr bei verschiedenen Einrichtungen z.B. der Stadt Dresden oder der Kirche oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (also auch bei uns) ableisten. Die Jugendgerichtshilfe (JGH) vermittelt Euch an solche Einrichtungen bei denen Ihr Euch bewerben könnt. Solltet Ihr also Eure gemeinnützigen Stunden bei uns ableisten wollen, dann gebt der Jugendgerichtshilfe Bescheid.

Die Arbeitsstunden solltet Ihr so schnell wie möglich erledigen, denn wenn die Staatsanwaltschaft nicht pünktlich die Meldung über die Erfüllung Eurer Stunden erhält, wird sie beim Gericht beantragen, einen Ungehorsamkeitsarrest von bis zu vier Wochen verhängen. Das bringt Euch im Endeffekt auch nichts, denn selbst wenn Ihr den Arrest abgesessen habt, müsst Ihr die Arbeitsstunden trotzdem noch ableisten.

Weitere Infos zum Thema erhaltet ihr unter: http://www.jgh-dresden.de/

Allgemein

Wir stehen Euch als Ansprechpartner bei Problemen in allen Lebensfällen zur Verfügung. Egal ob Sucht, Schulden, familiäre oder schulische Probleme. Wir haben immer ein offenes Ohr, helfen wo wir können und vermitteln gern an Beratungsstellen.

Bei anstehenden Stadionverboten oder eingeleiteten Ermittlungsverfahren können wir Euch unsere Erfahrungen, Informationen und Hilfe anbieten. Wir werden jeden neutral und unabhängig beraten. Aber auch für alle sonstigen Belange haben wir immer ein offenes Ohr für euch.

Bewährungsmodell

Für Fans, deren Stadionverbot auf Bewährung unter Einhaltung von Auflagen ausgesetzt oder reduziert wurde, könnte folgendes Bewährungsmodell angewandt werden:

  1. Als Grundbedingung des Projekts gilt der Entschluss jedes Einzelnen, sein zukünftiges Verhalten zu ändern. Unterstützt werden soll dies z.B. mit der Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen des Fanprojekts, der Fanbetreuung oder des Bezugsvereins.
  2. Dieses Projekt soll gemeinsam von Dynamo Dresden und dem Fanprojekt Dresden getragen werden.
  3. Alle Fälle werden einzelfallbezogen behandelt.
  4. Der Verlauf des Projekts wird dokumentiert.
  5. Die Projektaufsicht obliegt dem Verein Dynamo Dresden bzw. einer damit beauftragten Stelle (z.B. SVAK, Fanbetreuung oder Fanprojekt; evtl. JGH oder andere Institutionen der Jugendhilfe).
  6. Es sollten geeignete Bewährungsmaßnahmen besprochen und festgelegt werden. Es sollte deutlich festgelegt werden, wer die Einhaltung der Bewährungsauflagen kontrolliert.
  7. Voraussetzung zur Teilnahme an diesem Projekt ist die Abgabe einer schriftlichen Willenerklärung des Betroffenen: Jeder Fan, der beabsichtigt an diesem Projekt teilzunehmen, erklärt sich schriftlich bereit, mit den Bedingungen bzw. Bewährungsauflagen einverstanden zu sein. Nach erfolgreicher Bewährungszeit besteht die Chance, das (bundesweite) Stadionverbot aufzuheben.
  8. Mögliche Bewährungsauflagen:
    a) Teilnahme an Maßnahmen der Fanbetreuung
    b) Teilnahme an Maßnahmen und Aktionen des Fanprojekts     (z.B. Schulprojekt, Fanturniere etc.)
    c) Teilnahme an Maßnahmen des Vereins Dynamo Dresden (z.B. – Stadionreinigung; Verkauf von Eintrittskarten und / oder Fanartikeln, Werbebanden aufstellen etc.
    d) Sozialstunden
    e) Modell „Betreuungslotse“

SV Richtlinien

Stadionverbot – was bedeutet das eigentlich?

In den „DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ steht unter § 31 Stadionverbote:

„Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Platzanlage im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Das Nähere regelt eine besondere Richtlinie, die vom DFB-Ausschuss für Sicherheitsangelegenheiten erlassen wird“.

Die oben angesprochene Richtlinie lautet: „DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“. Auf 14 DIN A4-Seiten ist dort u. a. beschrieben, was ein Stadionverbot (SV) ist, wer für die Erteilung zuständig ist, wann ein SV für wie lange verhängt wird und wann es aufgehoben und/oder reduziert werden kann.

Die wichtigsten Punkte:

Definition:

„Ein Stadionverbot ist

  • die auf der Basis des Hausrecht
  • gegen eine natürliche Person
  • wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung,
  • innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage
  • vor, während oder nach der Fußballveranstaltung
  • festgesetzte Untersagung
  • bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen
  • eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten“ (DFB-Stadionverbotsrichtlinie §1 Abs. 1).

Übersetzt bedeutet das, dass jemand mit SV quasi „Hausverbot“ für Fußballspiele hat.

„Zweck des Stadionverbotes ist es, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten.

Das Stadionverbot ist keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage“ (DFB-Stadionverbotsrichtlinie §1 Abs. 2).

Dieser letzte Absatz ist sehr umstritten. Die Argumentation vom DFB geht in Richtung Präventivmaßnahme. Aber faktisch wird das SV doch aufgrund einer in der Vergangenheit vorgefallenen Sache ausgesprochen. Daher lässt sich der Eindruck, dass es sich hierbei (auch) um eine Sanktionsmaßnahme handelt (wenn auch keine staatliche), nur schwer vermeiden.

Interessant ist auch die Tatsache, dass sich der DFB und die Fußball-Vereine jedes Jahr gegenseitig dazu bevollmächtigen, dass die meisten Stadionverbote überörtlich, d.h. in der Regel bundesweit gelten.

Das Stadionverbot wird immer vom gastgebenden Fußballverein bzw. vom Veranstalter ausgesprochen, da er das Hausrecht ausübt (bei Länderspielen ist das der DFB, beim Ligapokal die DFL). Es ist also nicht – wie gemeinhin angenommen – die Polizei. Allerdings werden die allermeisten SVe aufgrund von Hinweisen bzw. Meldungen der Polizeibehörden an die Vereine über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren erteilt. Das alleine reicht oft schon, um den Verein dazu zu bringen, ein SV zu verhängen. Es wird also nicht abgewartet, ob das Verfahren eventuell eingestellt wird, was gar nicht mal so selten der Fall ist. Begründet wird dies wiederum damit, dass ein SV ja keine Sanktion ist, sondern ein präventives Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt.

Für welche „Taten“ kann man ein SV erhalten?

Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport […] sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist“ (DFB-Stadionverbotsrichtlinie §4 Abs. 1). Als „sicherheitsbeeinträchtigendes“ Verhalten werden zum Beispiel Straftaten unter Anwendung von Gewalt, Nötigung, Land- und Hausfriedensbruch, Raub- und Diebstahlsdelikte, rechtsextremistische Handlungen (z.B. Beleidigungen aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven, Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bezeichnet.

Für wie lange kann ein SV ausgesprochen werden?

Die Dauer des Stadionverbotes richtet sich nach der Schwere des Falles und umfasst höchstens folgende Zeiträume:

in minderschweren Fällen:
höchstens bis 30. Juni des ersten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt

in schweren Fällen:
höchstens bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt

in besonders schweren Fällen:
höchstens bis 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt

Wann kann ein SV aufgehoben, reduziert oder ausgesetzt werden?

Das Stadionverbot ist aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des JGG) oder er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, d.h. wenn sich die Tatsachengrundlage geändert hat.

Ansonsten sehen die Richtlinien vor, dass eine Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung des Stadionverbots möglich ist, „wenn der Betroffene bisher nicht als ,Wiederholungstäter’ aufgefallen ist“ oder „bei der Begehung der Tat keine erkennbar kriminelle Einstellung zeigte und die Folgen seiner Tat gering waren“ oder wenn der Betroffene einsichtig ist und die hohe Wahrscheinlichkeit bietet, dass er sich zukünftig sicherheitskonform verhalten wird“.

Das Stadionverbot tritt in vollem Umfang ein, wenn der Betroffene wieder auffällt.

Darüber hinaus sehen die Richtlinien neuerdings vor, dass die Möglichkeit einer Anhörung gegeben sein soll.

SVAK

Die Aussprache von Stadionverboten sollte das letzte Mittel zur Durchsetzung des Hausrechts für die Vereine sein. Vor der Aussprache von (bundesweiten) Stadionverboten sollte grundsätzlich die Möglichkeit einer Anhörung des Betroffenen durch den Verein erfolgen. Aber auch Personen, die bereits ein Stadionverbot von der SG Dynamo Dresden erhalten haben, soll die Gelegenheit einer Anhörung gewährt werden.
Daher regte das Fanprojekt Dresden die Einrichtung einer Stadionverbotsanhörungskommission (SVAK) bei der SG Dynamo Dresden an.

Mitglieder der SVAK:

  • Stadionverbotsbeauftragte der SG Dynamo Dresden
  • Sicherheitsbeauftragte der SG Dynamo Dresden,
  • Fanbeauftragter der SG Dynamo Dresden,
  • ein Vertreter des Fanprojekt Dresden e.V.
  • sowie ein Vertreter aus dem Bereich der Jugendhilfe

Was macht die SVAK?

  • Die SVAK wird von der Geschäftsführung (GF) von Dynamo Dresden berufen bzw. installiert.
  • Die SVAK gibt den von Dynamo Dresden mit Stadionverbot (SV) belegten Personen bzw. denen die Erteilung eines SV droht, auf Antrag die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung.
  • Die SVAK berät über die angehörten Fälle und spricht eine Empfehlung für die GF aus (z.B. Aufhebung eines SV; SV auf Bewährung aussetzen, evtl. unter Auflagen; Reduzierung eines SV, evtl. unter Auflagen). Die endgültige Entscheidung liegt jedoch weiter in den Händen der GF.

Wie kann man sich an die SVAK wenden?

  • Die Person, der die Aussprache eines (bundesweiten) Stadionverbots droht, erhält eine schriftliche Information über die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Anhörung vor der SVAK.
  • In dem Anschreiben befindet sich die Adresse (SG Dynamo Dresden e.V., zu Hd. Stadionverbotsanhörungskommission, Lennéstr. 12, 01069 Dresden bzw. Email: SVAK@dynamo-dresden.de), an die innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Antrag auf Anhörung zu stellen ist.
  • Die betroffene Person stellt einen formlosen schriftlichen Antrag an obige Adresse mit der Bitte um eine mündliche Anhörung und der Schilderung der Situation.
  • Personen, die bereits ein vom SG Dynamo Dresden e.V. ausgesprochenes SV erhalten haben und diesbezüglich noch nicht von der SVAK angehört wurden, können sich eigeninitiativ mit einem formlosen Antrag an obige Adresse mit der Bitte um eine mündliche Anhörung und der Schilderung der Situation wenden.

Wer kann sich an die SVAK wenden?

  • Wem von Dynamo Dresden die Aussprache eines SV droht

Wer von Dynamo Dresden ein SV ausgesprochen bekommen hat

Was tun wenn?

Es ist geschehen: Du hältst einen Brief in der Hand, der Dir den Schweiß auf die Stirn treibt: bundesweites Stadionverbot für ein, zwei, drei, vier, fünf oder gar sechs Jahre?

Eine Rechtsbelehrung findest sich nicht auf dem Formular. Was also tun?

In Zusammenarbeit mit BAFF (Bündnis Aktiver Fußballfans) haben wir ein paar Hinweise und Verhaltenstipps zusammengestellt, die Euch etwas helfen sollen.

Du kannst Dich zunächst an uns (Fanprojekt) wenden. Wir versuchen dann, Dir das Schreiben zu „übersetzen“.

Du hast mehrere Möglichkeiten, gegen das Stadionverbot vorzugehen, wobei alle mit dem Risiko des Nichterfolges behaftet sind. Denkbar ist ein freundlicher Brief an den das Stadionverbot aussprechenden Verein. Darin kannst Du um Aufklärung und Umwandlung des bundesweiten in ein örtliches Stadionverbot bitten. Je nach Schwere Deines „Vergehens“ kannst Du Glück haben oder auch nicht. Wenn Du jugendlichen Alters bist, kannst Du versuchen, mit diesem Argument um Verkürzung zu bitten.

Viel wichtiger ist allerdings, dass Du Dich bei der Staatsanwaltschaft informierst, ob gegen Dich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sobald dieses eingestellt wurde, hast Du einen Anknüpfungspunkt, um Dich mit der Bitte um Aufhebung des Stadionverbots an den aussprechenden Verein zu wenden. Leider dauert es bis zur Einstellung des Verfahrens in der Regel etliche Monate. Damit Du von der Staatsanwaltschaft darüber überhaupt informiert wirst, solltest Du dort ausdrücklich um eine solche Benachrichtigung bitten.

Außerdem solltest Du bei der „Zentralen Informationsstelle Sport“ (Adresse: IMK – LKA NRW, Dezernat 43 / ZIS, Völklinger Str. 49, 40221 Düsseldorf) darauf drängen, ggf. aus der Datei „Gewalttäter Sport“ genommen zu werden.

Wende Dich einfach an uns, wir können Dir dabei helfen. Sonst kann es Dir nämlich passieren, dass Du noch Jahre später den langen Arm des Gesetzes zu spüren bekommst, indem Dir beispielsweise beim Familienurlaub die Ausreise verwehrt wird.

Vorsicht ist geboten, wenn Dir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldbuße angeboten wird. Da dies als Schuldeingeständnis interpretiert werden kann, wird die Aufhebung des Stadionverbots und des Eintrags in der Datei „Gewalttäter Sport“ in solchen Fällen häufig verweigert. Leider wird von der Einstellungsmöglichkeit gegen Geldbuße in der Praxis oft auch dann Gebrauch gemacht, wenn eigentlich eine Einstellung ohne Auflagen angebracht wäre. Wenn Du Dir gute Chancen bei einer gerichtlichen Verhandlung Deines Falles versprichst, kann es sinnvoll sein, – nach anwaltlicher Beratung – Widerspruch gegen die Geldbuße zu erheben und somit eine Hauptverhandlung vor Gericht in Kauf zu nehmen.

Doch selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ohne Auflagen einstellt, ist die Aufhebung des Stadionverbots nicht sicher.

Wenn Dir die Aufhebung des Stadionverbotes beharrlich verweigert wird, kannst Du gegen den das Stadionverbot aussprechenden Verein zivilrechtlich klagen.

Dies ist bereits mehrfach erfolgreich praktiziert worden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Zivilprozess mit erheblichen Kosten verbunden ist, auf denen Du im Falle einer Niederlage sitzen bleibst. Es gibt zwar die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, allerdings sind durch das Urteil des BGH im November 2009 die Chancen auf Erfolg erheblich gesunken!

Wichtig ist vor allem, dass Du das nicht mit Dir alleine ausmachst. Hol Dir Unterstützung bei uns! Wir werden sicher keinen mit diesem Problem alleine lassen.

Auch die Einschaltung eines Anwalts ist in der Regel ratsam, damit dieser Akteneinsicht nehmen kann, so dass Du weißt, was die Gegenseite ggf. gegen Dich in der Hand hat.