Rückblick: Fanrechte-Tag 2015

13. Nov 2015

fanrechtetagAm vergangenen Donnerstag nahm Ronald vom Fanprojekt Dresden gemeinsam mit einem Vertreter der Schwarz-Gelben Hilfe am „Fanrechte-Tag“ in Berlin teil. Die Veranstaltung wurde von der AG Fananwälte organisiert und befasste sich mit polizeirechtlichen Möglichkeiten und Grenzen insbesondere am Spieltag, den behördlichen Umgang mit Daten sowie der Weitergabe von Verbandsstrafen durch die Vereine an Fußballfans.

Am Vormittag wurde vor allem über „klassische“ Berührungspunkte von Fußballfans mit Behörden debattiert, wobei interessante Ansätze, die auch für uns als Fanprojekt von großer Bedeutung sind, dargestellt wurden. So gibt es aktuell eine juristische Prüfung, inwiefern die Kombination aus Meldeauflagen und Betretungsverboten für Fans an einem Spieltag zulässig sind. Zudem verwiesen die Anwälte Waltraut Verleih und Jahn-Rüdiger Albert darauf, dass ein Widerspruch auf Verwaltungsakte sorgfältig geprüft werden muss, da dadurch teilweise enorme Kosten auf die Betroffenen zukommen können. Dies trifft beispielsweise auch auf erkennungsdienstliche Behandlungen bei der Polizei zu, bei denen ein ausgesprochener Widerspruch zuweilen auch mit einem Kostenbescheid „gekontert“ wird. Wenn möglich, sollte bereits ein Anwalt zu erkennungsdienstlichen Behandlungen herangezogen werden.

Interessant waren darüber hinaus auch die Ausführungen zur Abkürzung „ACAB“, die auch Dresdner Fußballfans immer wieder Identitätsfeststellungen im Rahmen von Fußballspielen einbringt. Aktuell gibt es ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht zur Abkürzung „FCK CPS“. Dieses besagt, dass die Abkürzung nicht unmittelbar beleidigenden Charakter hat und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sofern sich die Äußerung nicht auf eine überschaubare und abgegrenzte Gruppe bezieht. Dies betraf im konkreten Fall das Tragen dieser „Botschaft“ im öffentlichen Raum. Grundsätzlich ist beim Verwenden dieser Abkürzung also abzuwägen, ob man bei einer Veranstaltung mit Polizei rechnen muss – beim Fußball ist dies normalerweise der Fall. Man läuft also im Rahmen von Fußballspielen weiterhin Gefahr, für das Tragen von „ACAB“- oder „FCK CPS“-Schriftzügen belangt zu werden.

Der zweite Schwerpunkt der Tagung war der behördliche Umgang mit Daten. Dabei kam speziell die Datenübermittlungen von Behörden an die Vereine (z.B. zur Erteilung von Stadionverboten) zur Sprache. Dies umfasst einen sehr sensiblen Bereich, über den wir bei Gelegenheit noch einmal gesondert informieren.
Der Datenschutz-Sachverständige Werner Hülsmann informierte dann über die verschiedenen Datenbanken und deren datenschutzrechtliche Unzulässigkeit. Dass die Datei „Gewalttäter Sport“ erst Mitte 2010 gesetzlich legalisiert wurde, obwohl sie bereits seit 1994 (!) besteht, wissen vielleicht einige Fußballfans bereits.
Darüber hinaus schilderte Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl wie bereits bei der Innenausschussitzung am 25. Juni 2015 im sächsischen Landtag eindringlich praktische Beispiele aus dem Alltag von Fußballfans und die oftmals mühseeligen rechtlichen Überprüfungen im Nachgang an polizeiliche Maßnahme o.ä..

Abschließend informierten die Anwälte Marco Noli und Tobias Westkamp über die Weitergabe von Strafen durch den DFB an die Vereine. Dabei wurde deutlich, dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen beim DFB (in Dresden interessiert man sich dafür natürlich besonders) zumindest in gewissem Rahmen – z.B. hinsichtlich der Rechtsgrundsätze – auch vor ordentlichen Gerichten überprüfbar sind. Um Fans für erteilte Strafen in Regress nehmen zu können, müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein: es muss eine vertragliche Bindung zwischen dem bestraften Verein und dem Fan geben, i.d.R. die Eintrittskarte, es muss eine vertragliche Pflicht verletzt worden sein, es muss zu einem Schaden gekommen und ein potentielles Fehlverhalten muss kausal für diesen sein. Die fünfte Voraussetzung ist, dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen muss. Interessant dabei ist, dass es sehr unterschiedliche Rechtssprechungen dazu gibt. Allein in diesem Jahr haben sich zwei Gerichte (LG Köln im April und LG Hannover im Mai) mit der Frage auseinander gesetzt. Das LG Hannover hat im Gegensatz zum LG Köln einen Regressanspruch verneint. Im konkreten Fall hatte Hannover 96 bspw. keine Rechtsmittel gegen die Verbandsstrafe eingelegt. Zudem forderte der Vereine keine Begründung für das Urteil an, was im Verfahren dann dem Fußballfan zugute kam. Es bleibt in dieser Frage auch in Zukunft spannend.

Wir danken der AG Fananwälte für die informative und abwechslungsreiche Veranstaltung.